Der Laden 31 ist offizielle Ausgabestelle des Kulturpasses
Der Laden 31 in der Wiener Straße 31, 2340 Mödling, ist offizielle Vergabestelle für den KulturPass.
Informationen zu den Vergaberichtlinien finden sie hier:
1. Der Kulturpass wird an einzelne Personen für 12 Monate vergeben. Wenn sich innerhalb
dieses Zeitraumes die Einkommenssituation dahingehend verändert, als dass der Besitz des
Kulturpasses nicht mehr den Richtlinien entspricht, ist der Pass zurückzugeben.
2. Für die Ausgabe erforderlich sind die Einsichtnahme in die Einkommensnachweise aller im
Haushalt wohnsitzgemeldeten Personen, Meldenachweis, sowie ein Lichtbildausweis des/der
Antragstellers/in.
3. Kriterium für die Vergabe eines Kulturpasses ist ein Einkommen unter der
Armutsgefährdungsgrenze. Zur Berechnung der Armutsgefährdungsgrenze dient immer das
Haushaltseinkommen1 als Grundlage. Die Armutsgefährdungsgrenze wird dabei für jede/n
zusätzliche/n Erwachsene/n oder Jugendliche/n (älter als 14 Jahre) im Haushalt um den
Faktor 0,5 multipliziert, für jedes weitere Kind (jünger als 14 Jahre) im Haushalt um den
Faktor 0,3.
Beispiele: Armutsgefährdungsgrenze liegt bei:
Auszahlung 12x/ Jahr Auszahlung 14x/ Jahr Berechnungsfaktor
1 Erwachsene/r € 1.661,00 € 1.423,00 1
1 Erwachsene/r + 1 Kind € 2.159,30 € 1.849,90 1,3
1 Erwachsene/r + 2 Kinder € 2.657,60 € 2.276,80 1,6
1 Erwachsene/r + 3 Kinder € 3.155,90 € 2.703,70 1,9
2 Erwachsene € 2.491,50 € 2.134,50 1,5
2 Erwachsene + 1 Kind € 2.989,80 € 2.561,40 1,8
2 Erwachsene + 2 Kinder € 3.488,10 € 2.988,30 2,1
2 Erwachsene + 3 Kinder € 3.986,40 € 3.415,20 2,4
Im Gegensatz zur Definition des Haushaltseinkommens nach EU SILC werden bei der Berechnung des
Haushaltseinkommens zur Vergabe des Kulturpasses erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld nicht ins
Haushaltseinkommen eingerechnet.
1 Im Haushaltseinkommen, das europaweit nach der gleichen Methode EU-SILC berechnet wird, ist alles real
verfügbare Einkommen einbezogen, d.h. inkl. Familienbeihilfe, erhöhter Familienbeihilfe für behinderte Kinder,
Alimente, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Notstandhilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe, Ausgleichszulage,
Einkommen.
4. Der Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung, Pensionsausgleichszulage,
Mindestsicherungsrichtsatzergänzung oder Taschengeld für Asylwerber/innen berechtigt
ohne weitere Einzelprüfung zum Besitz eines Kulturpasses.
5. Vor dem 10. Geburtstag eines Kindes gilt das 1 zu 1 Prinzip: ein Elternteil und ein Kind haben
mit Kulturpass freien Eintritt bei Kultureinrichtungen mit Kinder- und Jugendprogramm
6. Jugendliche (ab 10 J.) haben Anspruch auf einen eigenen Kulturpass, sofern deren Eltern
unter der Armutsgefährdungsgrenze leben. Dies gilt nur in Verbindung mit
Schüler/innenausweis bzw. eigenem Lichtbildausweis des/der Jugendlichen.
7. Jugendliche und junge Erwachsene werden ihrem Haushaltseinkommen entsprechend
bewertet (Kriterium: mind. 16 J. bzw. Volljährigkeit/ Selbständige Lebensführung/
Individualeinkommen). Wenn der/ die Jugendliche über 18 Jahre alt ist und in der Familie
lebt, gilt das Familienprinzip (Haushaltseinkommen).
8. Studierende haben keinen Anspruch auf den Kulturpass.
Ausnahme: Studierende, die Leistungen der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH
Sozialtopf/ besondere Unterstützungen) beziehen, könne sich an das Sozialreferat der ÖH
wenden. Das Sozialreferat der ÖH kann nach individueller Bewertung einen Kulturpass
ausstellen.
Stand: Mai 2025